211.431
CH-SH
§ 29 Grundbuchverordnung - Stockwerkeigentum; Bestätigung über die Abgeschlossenheit der Sonderrechtsräume
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Besondere Rechtsverhältnisse
§ 29 Grundbuchverordnung · Stockwerkeigentum; Bestätigung über die Abgeschlossenheit der Sonderrechtsräume
1. Der Gemeinderat oder die von ihm ermächtigte Stelle am Orte der gelegenen Sache ist die zuständige Behörde zur Ausstellung der amtlichen Bestätigung, wonach die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume einer im Stockwerkeigentum stehenden Baute ganze in sich abgeschlossene Raumeinheiten mit eigenem Zugange sind (Art. 33b Abs. 2 und 33c Abs. 3 GBV).