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§ 28 Grundbuchverordnung - Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Besondere Rechtsverhältnisse
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§ 28 Grundbuchverordnung · Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes

1. Bei der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechtes sind die Bestimmungen der GBV über die Eintragung der Pfandrechte für Bodenverbesserungen sinngemäss anzuwenden.

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