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§ 25 Grundbuchverordnung - Aufbewahrungsfristen

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Archivierung
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§ 25 Grundbuchverordnung · Aufbewahrungsfristen

1. Die folgenden Akten sind während der bezeichneten Dauer aufzubewahren

a) Hauptakten: unbeschränkt

b) Nebenakten: 30 Jahre

c) Schuldbrief-Empfangsscheine: 30 Jahre

d) Doppel der Anzeigen an die Pfandrechtsgläubiger: 10 Jahre

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