211.431
CH-SH
§ 24 Grundbuchverordnung - Empfänger
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Mitteilungen
§ 24 Grundbuchverordnung · Empfänger
1. Mitteilungen über Rechtsgeschäfte an andere Amtsstellen haben unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Interessen nach Absprache zu erfolgen.
2. Vollzogene Änderungen aus Messurkunden sind dem Grundbuchgeometer bzw. der Grundbuchgeometerin zu bestätigen.