211.431
CH-SH
§ 23 Grundbuchverordnung - Ausnahmen
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Veröffentlichung der Eigentumsübertragung an Grundstücken
§ 23 Grundbuchverordnung · Ausnahmen
1. Im Sinne von Art. 970a Abs. 3 ZGB sind die folgenden Erwerbsfälle nicht zu veröffentlichen
a) Grundstückflächen bis zu 50 m² ohne Gebäude, in der Bauzone
b) Grundstückflächen bis zu 500 m² ohne Gebäude, ausserhalb der Bauzone
c) Grundstückflächen bis zu 200 m² ohne Gebäude, für die Erstellung oder Erweiterung eines öffentlichen Werkes (Strasse, Bahn, Gewässer usw.)
d) im Güterzusammenlegungs-, Quartierplan- oder Grenzbereinigungsverfahren
e) Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 15% bei Übertragungen an Beteiligte
f) kleine Einheiten im Stockwerkeigentum, wie Garageboxen, Abstell- und Bastelräume, sowie Wertquotenänderungen von höchstens 15% an der bisherigen Quote der abgebenden Einheit