Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.431 CH-SH

§ 23 Grundbuchverordnung - Ausnahmen

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Veröffentlichung der Eigentumsübertragung an Grundstücken
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Grundbuchverordnung · Ausnahmen

1. Im Sinne von Art. 970a Abs. 3 ZGB sind die folgenden Erwerbsfälle nicht zu veröffentlichen

a) Grundstückflächen bis zu 50 m² ohne Gebäude, in der Bauzone

b) Grundstückflächen bis zu 500 m² ohne Gebäude, ausserhalb der Bauzone

c) Grundstückflächen bis zu 200 m² ohne Gebäude, für die Erstellung oder Erweiterung eines öffentlichen Werkes (Strasse, Bahn, Gewässer usw.)

d) im Güterzusammenlegungs-, Quartierplan- oder Grenzbereinigungsverfahren

e) Mit- oder Gesamteigentumsanteile von höchstens 15% bei Übertragungen an Beteiligte

f) kleine Einheiten im Stockwerkeigentum, wie Garageboxen, Abstell- und Bastelräume, sowie Wertquotenänderungen von höchstens 15% an der bisherigen Quote der abgebenden Einheit

← § 22 Grundbuchverordnung Gesetzliche Grundlagen / Wirkungen § 24 Grundbuchverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →