211.431
CH-SH
§ 22 Grundbuchverordnung - Aufbewahrung entkräfteter Pfandtitel
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Pfandtitel
§ 22 Grundbuchverordnung · Aufbewahrung entkräfteter Pfandtitel
1. Entkräftete Pfandtitel sind nach erfolgter Validierung zu vernichten, sofern der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin keine Aushändigung an ihn verlangt. Von Namenschuldbriefen werden die Bogen mit Übertragungsvermerken bei den Belegen aufbewahrt.
2. Verlangt der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin die Aushändigung eines entkräfteten Namentitels, der Übertragungsvermerke enthält, ist vom Bogen mit den Übertragungsvermerken eine Kopie zu den Belegen zu legen.