Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.431 CH-SH

§ 22 Grundbuchverordnung - Aufbewahrung entkräfteter Pfandtitel

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Pfandtitel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Grundbuchverordnung · Aufbewahrung entkräfteter Pfandtitel

1. Entkräftete Pfandtitel sind nach erfolgter Validierung zu vernichten, sofern der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin keine Aushändigung an ihn verlangt. Von Namenschuldbriefen werden die Bogen mit Übertragungsvermerken bei den Belegen aufbewahrt.

2. Verlangt der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin die Aushändigung eines entkräfteten Namentitels, der Übertragungsvermerke enthält, ist vom Bogen mit den Übertragungsvermerken eine Kopie zu den Belegen zu legen.

← § 21 Grundbuchverordnung Gesetzliche Grundlagen / Wirkungen § 23 Grundbuchverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →