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§ 21 Grundbuchverordnung - Nebenakten

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege
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§ 21 Grundbuchverordnung · Nebenakten

1. Bei separater Aufbewahrung von Nebenakten ist im Hauptbeleg ein Nebenaktenverzeichnis anzubringen.

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