211.431
CH-SH
§ 21 Grundbuchverordnung - Nebenakten
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege
§ 21 Grundbuchverordnung · Nebenakten
1. Bei separater Aufbewahrung von Nebenakten ist im Hauptbeleg ein Nebenaktenverzeichnis anzubringen.