211.431
CH-SH
§ 20 Grundbuchverordnung - Hauptakten: Telefonische Anmeldung
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege
§ 20 Grundbuchverordnung · Hauptakten: Telefonische Anmeldung
1. Wird die Grundbuchanmeldung im Sinne von Art. 13 Abs. 4 GBV telefonisch übermittelt, sind der Name der anrufenden Person, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts und der Inhalt der Grundbuchanmeldung unverzüglich zu protokollieren. Dieses Protokoll, bei elektronischer Übermittlung der entsprechende Ausdruck, ist zu den Anmeldungsbelegen zu legen.