211.431
CH-SH
§ 19 Grundbuchverordnung - Hauptakten: Schriftliche Anmeldung
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege
§ 19 Grundbuchverordnung · Hauptakten: Schriftliche Anmeldung
1. Die öffentlichen Urkunden über die Begründung, Änderung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken bilden zusammen mit den übrigen Belegen über den Rechtsgrundausweis und das Verfügungsrecht die Hauptakten und sind ab einem durch das Grundbuchamt zu bestimmenden Zeitpunkt nach Tagebuch-Nummern geordnet einzubinden.