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§ 18 Grundbuchverordnung - Aufbewahrung

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege
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§ 18 Grundbuchverordnung · Aufbewahrung

1. Die Belege können als Gesamtdokumente oder als Haupt- und Nebenakten kantons- oder gemeindeweise aufbewahrt werden. Die Bestimmung als Haupt- und Nebenakten erfolgt nach Bedeutung der Dokumente.

2. Die Aufbewahrung von Messurkunden und Plänen kann auch getrennt von den Hauptakten erfolgen.

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