211.431
CH-SH
§ 18 Grundbuchverordnung - Aufbewahrung
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Belege
§ 18 Grundbuchverordnung · Aufbewahrung
1. Die Belege können als Gesamtdokumente oder als Haupt- und Nebenakten kantons- oder gemeindeweise aufbewahrt werden. Die Bestimmung als Haupt- und Nebenakten erfolgt nach Bedeutung der Dokumente.
2. Die Aufbewahrung von Messurkunden und Plänen kann auch getrennt von den Hauptakten erfolgen.