211.431
CH-SH
§ 17 Grundbuchverordnung - Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Pfandrechtsgläubiger bzw. -gläubigerinnen
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen
§ 17 Grundbuchverordnung · Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Pfandrechtsgläubiger bzw. -gläubigerinnen
1. Die von den Pfandrechtsgläubigern bzw. -gläubigerinnen unterzeichneten Doppel der Schuldübernahme- bzw. Schuldübergangsanzeigen sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzubewahren. Beim Geschäft ist auf die Ordnungsnummer der Anzeigen hinzuweisen; die Nummerierung hat pro Kalenderjahr zu erfolgen.
2. Über die ausstehenden Anzeigendoppel ist Kontrolle zu führen.