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§ 17 Grundbuchverordnung - Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Pfandrechtsgläubiger bzw. -gläubigerinnen

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen
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§ 17 Grundbuchverordnung · Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Pfandrechtsgläubiger bzw. -gläubigerinnen

1. Die von den Pfandrechtsgläubigern bzw. -gläubigerinnen unterzeichneten Doppel der Schuldübernahme- bzw. Schuldübergangsanzeigen sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzubewahren. Beim Geschäft ist auf die Ordnungsnummer der Anzeigen hinzuweisen; die Nummerierung hat pro Kalenderjahr zu erfolgen.

2. Über die ausstehenden Anzeigendoppel ist Kontrolle zu führen.

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