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§ 14 Grundbuchverordnung - Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Pfandregister

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen
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§ 14 Grundbuchverordnung · Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Pfandregister

1. Die Grundpfandrechte werden in das Pfandregister eingetragen. Der Eintrag kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Jeder Eintrag erfolgt auf besonderem Blatt.

2. Nach Einführung des EDV-Grundbuchs kann auf die Führung des Pfandregisters verzichtet werden.

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