211.431
CH-SH
§ 14 Grundbuchverordnung - Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Pfandregister
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen
§ 14 Grundbuchverordnung · Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Pfandregister
1. Die Grundpfandrechte werden in das Pfandregister eingetragen. Der Eintrag kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Jeder Eintrag erfolgt auf besonderem Blatt.
2. Nach Einführung des EDV-Grundbuchs kann auf die Führung des Pfandregisters verzichtet werden.