Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.431 CH-SH

§ 13 Grundbuchverordnung - Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Servitutenregister

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Grundbuchverordnung · Kantonale Hilfsregister und Kontrollen: Servitutenregister

1. Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem vollständigen Wortlaut in das Servitutenregister eingetragen. Jeder Eintrag erfolgt auf besonderem Blatt.

← § 12 Grundbuchverordnung Gesetzliche Grundlagen / Wirkungen § 14 Grundbuchverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →