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§ 10 Grundbuchverordnung

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen
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§ 10 Grundbuchverordnung

1. Bei Bestehen eines Pfandregisters werden die Gläubigerrechte in diesem Register vermerkt. Andernfalls besteht das Gläubigerregister aus einer fortlaufend nummerierten Sammlung der Gesuche um Vormerknahme von Gläubigerrechten oder als Ablage bei den Belegen.

2. Auf dem Pfandtitel selbst ist keine Bestätigung über den Gläubigernachtrag anzubringen.

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