211.412
EGBEWG
CH-SH
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Depositenstelle
Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen
Art. 8 EG BewG · Depositenstelle
1. Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Schaffhauser Kantonalbank. Der Regierungsrat kann weitere Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Schaffhausen als Depositenstelle bezeichnen.