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211.412 EGBEWG CH-SH

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Depositenstelle

Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen
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Art. 8 EG BewG · Depositenstelle

1. Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Schaffhauser Kantonalbank. Der Regierungsrat kann weitere Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Schaffhausen als Depositenstelle bezeichnen.

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