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211.412 EGBEWG CH-SH

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Beschwerdeinstanz

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Art. 4 EG BewG · Beschwerdeinstanz

1. Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Regierungsrat.

2. Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend, soweit das Bundesrecht keine andere Regelung enthält.

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