211.412
EGBEWG
CH-SH
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Beschwerdeinstanz
Behörden
Art. 4 EG BewG · Beschwerdeinstanz
1. Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Regierungsrat.
2. Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend, soweit das Bundesrecht keine andere Regelung enthält.