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211.412 EGBEWG CH-SH

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Beschwerdeberechtigte Behörde

Behörden
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Art. 3 EG BewG · Beschwerdeberechtigte Behörde

1. Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Präsident des Obergerichtes, im Verhinderungsfall der Vizepräsident des Obergerichtes.

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