211.412
EGBEWG
CH-SH
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Beschwerdeberechtigte Behörde
Behörden
Art. 3 EG BewG · Beschwerdeberechtigte Behörde
1. Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Präsident des Obergerichtes, im Verhinderungsfall der Vizepräsident des Obergerichtes.