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211.412 EGBEWG CH-SH

Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 14 EG BewG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk sowie der Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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