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211.412 EGBEWG CH-SH

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Statistik

Verfahren
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Art. 13 EG BewG · Statistik

1. Das Grundbuchamt meldet dem Bundesamt für Justiz die zur Führung einer Statistik notwendigen Verfügungen und Handänderungen.

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