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211.412 EGBEWG CH-SH

Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Kosten und Gebühren

Verfahren
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Art. 12 EG BewG · Kosten und Gebühren

1. Für Entscheide im Sinne von Art. 17 BewG, für andere Amtshandlungen, Expertisen und dergleichen werden Kosten und Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren erhoben.

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