211.412
EGBEWG
CH-SH
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Eröffnung des Entscheides
Verfahren
Art. 11 EG BewG · Eröffnung des Entscheides
1. Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid den Parteien, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.