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211.412 EGBEWG CH-SH

Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Eröffnung des Entscheides

Verfahren
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Art. 11 EG BewG · Eröffnung des Entscheides

1. Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid den Parteien, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.

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