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211.412 EGBEWG CH-SH

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Abklärungen

Verfahren
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Art. 10 EG BewG · Abklärungen

1. Die Bewilligungsbehörde hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Sie kann insbesondere Steuerakten einfordern und einen Mitbericht bei der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Sie kann zudem Sachverständige beiziehen.

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