211.233
CH-SH
Art. 9 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Inkrafttreten
Art. 9 Beistandsentschädigungsverordnung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.