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Art. 9 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Inkrafttreten

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Art. 9 Beistandsentschädigungsverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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