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Art. 8 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Übergangsbestimmung

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Art. 8 Beistandsentschädigungsverordnung · Übergangsbestimmung

1. Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2012 werden nach der bisherigen Regelung entschädigt.

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