211.233
CH-SH
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Rückforderung
Art. 7 Beistandsentschädigungsverordnung · Rückforderung
1. Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der durch die Gemeinde getragenen Kosten verpflichten.
2. Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der durch die Gemeinde getragenen Kosten verpflichtet werden. Der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 58 Abs. 3 EG ZGB findet keine Beachtung.