211.233
CH-SH
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Kostentragung durch die Gemeinden
Art. 6 Beistandsentschädigungsverordnung · Kostentragung durch die Gemeinden
1. Sofern Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, werden sie von der Gemeinde getragen, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2. Es gilt der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 58 Abs. 3 EG ZGB. Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
3. Der Entscheid obliegt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.