211.233
CH-SH
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Entschädigung und Spesenersatz bei Anordnung einer Vertretung
Art. 5 Beistandsentschädigungsverordnung · Entschädigung und Spesenersatz bei Anordnung einer Vertretung
1. In den Fällen von Art. 314abis und Art. 449a ZGB wird in der Regel eine Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen.
2. Es handelt sich um Verfahrenskosten gemäss Art. 54 Abs. 2 EG ZGB.