Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.233 CH-SH

Art. 2 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Abgegoltene Leistungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Beistandsentschädigungsverordnung · Abgegoltene Leistungen

1. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung sind insbesondere folgende Kriterien

a) die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben

b) die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person

c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Komplexität der finanziellen Verhältnisse

d) der notwendige Aufwand

2. Übernimmt der Beistand Arbeiten für die verbeiständete Person, welche vom Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht umfasst sind und wird er dafür entschädigt, so ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren. Eine Entschädigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nur nach vorgängigem Gesuch möglich und wird nur zugesprochen, wenn die Arbeiten im Interesse der verbeiständeten Person liegen.

3. Wird statt der Pauschale eine Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen, so richtet sich diese nach § 3 Abs. 3.

← Art. 1 Beistandsentschädigungsverordnung Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Pauschale Entschädigung Art. 3 Beistandsentschädigungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →