Art. 2 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Abgegoltene Leistungen
Art. 2 Beistandsentschädigungsverordnung · Abgegoltene Leistungen
1. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung sind insbesondere folgende Kriterien
a) die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben
b) die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person
c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Komplexität der finanziellen Verhältnisse
d) der notwendige Aufwand
2. Übernimmt der Beistand Arbeiten für die verbeiständete Person, welche vom Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht umfasst sind und wird er dafür entschädigt, so ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren. Eine Entschädigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nur nach vorgängigem Gesuch möglich und wird nur zugesprochen, wenn die Arbeiten im Interesse der verbeiständeten Person liegen.
3. Wird statt der Pauschale eine Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen, so richtet sich diese nach § 3 Abs. 3.