211.233
CH-SH
Art. 1 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) - Pauschale Entschädigung
Art. 1 Beistandsentschädigungsverordnung · Pauschale Entschädigung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschädigt den Beistand mit einer Pauschale von Fr. 500.00 bis Fr. 3'000.00 pro Jahr. Eine kürzere Berichtsperiode wird entsprechend berücksichtigt.
2. Die Entschädigung wird in der Regel am Schluss der Berichtsperiode festgelegt.