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211.232 CH-SH

§ 9 Erbschaftsgebührenverordnung - Siegelung

Nachlassverfahren
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§ 9 Erbschaftsgebührenverordnung · Siegelung

1. Siegelung

a) Erstmalige Siegelung: Fr. 250.00

b) Öffnung und Nachsiegelung: Fr. 150.00

c) zusätzlich pro Amtsperson und angefangene Stunde: Fr. 75.00

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