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211.232 CH-SH

§ 5 Erbschaftsgebührenverordnung - Amtliches Inventar; Erbteilung

Nachlassverfahren
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§ 5 Erbschaftsgebührenverordnung · Amtliches Inventar; Erbteilung

1. Für die Aufnahme des amtlichen Inventars inklusive einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung wird folgende Gebühr erhoben

a) Grundgebühr: Fr. 700.00

b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰

2. Für die Erbteilung wird folgende Gebühr erhoben

a) Grundgebühr: Fr. 350.00

b) Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰

3. Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht übersteigen.

4. Entfällt das Interesse an der Aufnahme eines amtlichen Inventars vor dessen Zustellung an die Erben zur Unterschrift, so kommen die Gebührenansätze nach § 7 zur Anwendung. Bereits getätigter Aufwand der Behörden wird im Rahmen der nachstehenden Gebühren in Rechnung gestellt.

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