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211.232 CH-SH

§ 4 Erbschaftsgebührenverordnung - Zuweisung der Gebühren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Erbschaftsgebührenverordnung · Zuweisung der Gebühren

1. Die von der Gemeinde erhobenen Staatsgebühren werden pro Kalenderjahr mit der Aufsichtsbehörde abgerechnet und gehen an die Staatskasse. Die übrigen von der Gemeinde erhobenen Gebühren gehen in die Gemeindekasse.

2. Die durch die kantonalen Amtsstellen selbst vorgenommenen Beurkundungen fallen in die Staatskasse.

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