211.232
CH-SH
§ 3 Erbschaftsgebührenverordnung - Barauslagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Erbschaftsgebührenverordnung · Barauslagen
1. Barauslagen für übliche Telefon- und Portospesen, Fotokopien und Briefpapier sind in der Gebühr enthalten.
2. Grössere Barauslagen wie die Kosten für eingeschriebene Briefe, Zivilstandsdokumente, Grundbuchauszüge, Reisespesen, die Auslagen für den Erbenruf wie auch die Kosten des Konkursamtes können in Rechnung gestellt werden.