211.232
CH-SH
§ 21 Erbschaftsgebührenverordnung - Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 21 Erbschaftsgebührenverordnung · Schlussbestimmungen
1. Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
2. Gebühren im Zusammenhang mit Beurkundungen werden nach dem bisherigen Recht erhoben, sofern der Aufwand vor dem 1. Mai 2016 erfolgt ist.
3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren im Erbschaftswesen vom 7. Juni 1983.
4. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.