211.232
CH-SH
§ 20 Erbschaftsgebührenverordnung - Depotgebühren
Beurkundungen
§ 20 Erbschaftsgebührenverordnung · Depotgebühren
1. Depotgebühren für Ehe-, Vermögens- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen und andere Urkunden, pro Urkunde: Fr. 150.00.
2. Für Zweithinterlegung und Nachträge werden keine Gebühren verlangt.