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§ 20 Erbschaftsgebührenverordnung - Depotgebühren

Beurkundungen
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§ 20 Erbschaftsgebührenverordnung · Depotgebühren

1. Depotgebühren für Ehe-, Vermögens- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen und andere Urkunden, pro Urkunde: Fr. 150.00.

2. Für Zweithinterlegung und Nachträge werden keine Gebühren verlangt.

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