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§ 2 Erbschaftsgebührenverordnung - Bemessung und Erlass

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Erbschaftsgebührenverordnung · Bemessung und Erlass

1. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung und Komplexität des Geschäftes zu bemessen.

2. In Härtefällen können die Gebühren durch die Behörde, welche die Gebühren festsetzt, ganz oder teilweise erlassen werden; sind Staatsgebühren betroffen, muss zusätzlich das Einverständnis des Amtes für Justiz und Gemeinden vorliegen.

3. Können auch nach erfolgter Strafandrohung die Aktiven und Passiven für die Inventur nicht ermittelt werden, erfolgt die Festlegung der Gebühren im Sinne einer Einschätzung von Amtes wegen.

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