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§ 16 Erbschaftsgebührenverordnung - Besonderer Aufwand

Nachlassverfahren
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§ 16 Erbschaftsgebührenverordnung · Besonderer Aufwand

1. Besonderer Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Die Stundenansätze gelten pro angefangene Stunde. Es gelten folgende Ansätze

a) Erbenkonferenzen: Fr. 200.00

b) Willensvollstreckermandate, Vermögensverwaltung: Fr. 100.00-Fr. 150.00, zuzüglich Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 1%-3%

c) Rechtsauskünfte auf Begehren der Erben: Fr. 150.00

d) Besonderer, nicht anderweitig abgedeckter Aufwand: Fr. 150.00

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