211.232
CH-SH
§ 16 Erbschaftsgebührenverordnung - Besonderer Aufwand
Nachlassverfahren
§ 16 Erbschaftsgebührenverordnung · Besonderer Aufwand
1. Besonderer Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Die Stundenansätze gelten pro angefangene Stunde. Es gelten folgende Ansätze
a) Erbenkonferenzen: Fr. 200.00
b) Willensvollstreckermandate, Vermögensverwaltung: Fr. 100.00-Fr. 150.00, zuzüglich Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 1%-3%
c) Rechtsauskünfte auf Begehren der Erben: Fr. 150.00
d) Besonderer, nicht anderweitig abgedeckter Aufwand: Fr. 150.00