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§ 13 Erbschaftsgebührenverordnung - Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge

Nachlassverfahren
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§ 13 Erbschaftsgebührenverordnung · Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge

1. Verfügungen von Todes wegen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Berechtigten in deren Anwesenheit eröffnet. Sie erhalten in jedem Fall eine Abschrift. Dabei gelten folgende Gebühren

a) Eröffnung (pro Verfügung): Fr. 50.00

b) Zustellung der Abschrift der eröffneten Verfügung

1. pro Empfänger: Fr. 50.00

2. insgesamt maximal: Fr. 100.00

2. Dies gilt sinngemäss für die Bekanntgabe und die Mitteilung von Eheverträgen.

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