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§ 11 Erbschaftsgebührenverordnung - Versteigerung

Nachlassverfahren
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§ 11 Erbschaftsgebührenverordnung · Versteigerung

1. Versteigerung

a) Pro Versteigerung: Fr. 500.00

b) Die Kosten der öffentlichen Versteigerung gelten als Barauslagen

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