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211.232 CH-SH

§ 10 Erbschaftsgebührenverordnung - Öffentliches Inventar

Nachlassverfahren
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§ 10 Erbschaftsgebührenverordnung · Öffentliches Inventar

1. Öffentliches Inventar

a) Durchführung des öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf: Fr. 500.00

b) Publikationskosten gelten als Barauslagen

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