211.231
CH-SH
§ 9 Erbschaftsverordnung - Fehlende Unterschriften
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Erbschaftsverordnung · Fehlende Unterschriften
1. Wird der Inventarfragebogen innert angesetzter Frist und trotz Mahnung nicht eingereicht, so wird er durch das Erbschaftsamt ausgefüllt, sofern dies möglich ist. Dies ist auf dem Inventarfragebogen zu vermerken.
2. Verweigern die Erben respektive der Erbenvertreter die Unterzeichnung des amtlichen Inventars, wird dies im Beschluss der Erbschaftsbehörde vermerkt.
3. Kommt der Teilungsvertrag im Sinne von Art. 86 EG ZGB nicht zustande, so beschliesst die Erbschaftsbehörde die Einstellung des Verfahrens.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
HC.2018.495 · vd (Art. 9 al. 1 let. c LPart)
Annulment of Partnership Upheld Due to Immigration Fraud
This provision was the main ground for confirming the annulment of the registered partnership.