Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.231 CH-SH

§ 9 Erbschaftsverordnung - Fehlende Unterschriften

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Erbschaftsverordnung · Fehlende Unterschriften

1. Wird der Inventarfragebogen innert angesetzter Frist und trotz Mahnung nicht eingereicht, so wird er durch das Erbschaftsamt ausgefüllt, sofern dies möglich ist. Dies ist auf dem Inventarfragebogen zu vermerken.

2. Verweigern die Erben respektive der Erbenvertreter die Unterzeichnung des amtlichen Inventars, wird dies im Beschluss der Erbschaftsbehörde vermerkt.

3. Kommt der Teilungsvertrag im Sinne von Art. 86 EG ZGB nicht zustande, so beschliesst die Erbschaftsbehörde die Einstellung des Verfahrens.

← § 8 Erbschaftsverordnung Erbschaftsbehörde § 10 Erbschaftsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

HC.2018.495 · vd (Art. 9 al. 1 let. c LPart)
Annulment of Partnership Upheld Due to Immigration Fraud
This provision was the main ground for confirming the annulment of the registered partnership.