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§ 8 Erbschaftsverordnung - Verwendung des Inventarfragebogens als steuerrechtliches Inventar

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Erbschaftsverordnung · Verwendung des Inventarfragebogens als steuerrechtliches Inventar

1. Der Inventarfragebogen gilt als steuerrechtliches Inventar.

2. Ist ein amtliches Inventar zu erstellen, so stellt das Erbschaftsamt der kommunalen Steuerverwaltung beim Abschluss des Inventars den vom Erbschaftsamt ausgefüllten Inventarfragebogen inklusive der Belege zu. Die kommunale Steuerverwaltung ergänzt die Angaben wenn erforderlich und leitet den Inventarfragebogen inklusive Belege der kantonalen Steuerverwaltung weiter, welche ebenfalls Ergänzungen vornehmen kann. Der bereinigte Inventarfragebogen wird danach dem Erbschaftsamt zurückgesandt. Das Erbschaftsamt nimmt, sofern die Steuerbehörden Korrekturen vorgenommen haben, soweit notwendig mit den Erben respektive der Ansprechperson des Nachlasses Kontakt auf zur Bereinigung der Angaben. Diesfalls revidiert das Erbschaftsamt im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips Inventar, Gebühren und Steuern.

3. Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, so reicht das Erbschaftsamt den Inventarfragebogen mit den Belegen dem Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein. Nach erfolgter Genehmigung leitet das Erbschaftsamt eine Kopie des genehmigten Inventarfragebogens inklusive Belege an die Gemeindesteuerverwaltung zur Verwendung im Verfahren über die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern weiter.

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