211.231
CH-SH
§ 7 Erbschaftsverordnung - Information der Erben
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Erbschaftsverordnung · Information der Erben
1. Das Erbschaftsamt informiert die Erben oder den Vertreter der Erben über die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere auch über die Möglichkeit, innert angemessenem Zeitrahmen die Aufnahme eines amtlichen Inventars zu verlangen.