211.231
CH-SH
§ 6 Erbschaftsverordnung - Vertretung der Erben
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Erbschaftsverordnung · Vertretung der Erben
1. Wenn der überlebende Ehegatte mit eigenen minderjährigen Kindern an der Erbengemeinschaft beteiligt ist oder wenn mutmassliche Erben unbekannt abwesend sind, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft anzuordnen oder die Angelegenheit selber zu regeln (Art. 306, 390, 392 ZGB).