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211.231 CH-SH

§ 6 Erbschaftsverordnung - Vertretung der Erben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Erbschaftsverordnung · Vertretung der Erben

1. Wenn der überlebende Ehegatte mit eigenen minderjährigen Kindern an der Erbengemeinschaft beteiligt ist oder wenn mutmassliche Erben unbekannt abwesend sind, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft anzuordnen oder die Angelegenheit selber zu regeln (Art. 306, 390, 392 ZGB).

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