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§ 5 Erbschaftsverordnung - Erbenermittlung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Erbschaftsverordnung · Erbenermittlung

1. Die Erbschaftsbehörde ermittelt die gesetzlichen Erben in der Regel anhand von Familienscheinen der heimatlichen Zivilstandsämter, Auszügen über den registrierten Familienstand sowie unter Beizug der Verfügungen von Todes wegen und der Ehe- und Erbverträge.

2. Die amtlichen Zivilstandsauszüge sind den Originalakten beizulegen.

3. Wenn keine oder ungenügende amtliche Unterlagen erhältlich sind und auch am Nachlass Beteiligte keine glaubhaften Erklärungen über Erbberechtigte abgeben können, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein Erbenaufruf anzuordnen (Art. 555 ZGB). Die Publikation kann in der Tagespresse der Heimat des Erblassers beziehungsweise der mutmasslichen Erben oder am letzten bekannten Aufenthaltsort erfolgen.

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