211.231
CH-SH
§ 4 Erbschaftsverordnung - Sicherungsmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Erbschaftsverordnung · Sicherungsmassnahmen
1. Sobald die Erbschaftsbehörde vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat, trifft sie unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Vorkehrungen.
2. Dazu gehört auch die erste Sicherung eines Nachlasses, für den eine auswärtige Behörde zuständig ist.
3. Befinden sich bewegliche Vermögenswerte des Erblassers in einer anderen Gemeinde, so ist die dort zuständige Erbschaftsbehörde um Aufnahme der Sicherungsmassnahmen zu ersuchen. Die für den Nachlass zuständige Behörde kann jedoch das Inventar in allen Gemeinden des Kantons Schaffhausen selbst aufnehmen.