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§ 36 Erbschaftsverordnung - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 36 Erbschaftsverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Diese Verordnung ersetzt die Erbschaftsverordnung vom 6. September 1977.

2. Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.

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