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§ 35 Erbschaftsverordnung - Abrechnung und Berichte

Zuständige kantonale Behörden
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§ 35 Erbschaftsverordnung · Abrechnung und Berichte

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden erstattet der kantonalen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Erbschaftsämtern jährlich einen Bericht über die fälligen Staatsgebühren und Erbschaftssteuern.

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