211.231
CH-SH
§ 35 Erbschaftsverordnung - Abrechnung und Berichte
Zuständige kantonale Behörden
§ 35 Erbschaftsverordnung · Abrechnung und Berichte
1. Das Amt für Justiz und Gemeinden erstattet der kantonalen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Erbschaftsämtern jährlich einen Bericht über die fälligen Staatsgebühren und Erbschaftssteuern.