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§ 34 Erbschaftsverordnung - Kontrolle im Erbschafts- und Erbschaftssteuerwesen

Zuständige kantonale Behörden
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§ 34 Erbschaftsverordnung · Kontrolle im Erbschafts- und Erbschaftssteuerwesen

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden berät die Erbschaftsämter.

2. Es überprüft

a) die amtlichen Erbschaftsinventare

b) die Inventarfragebogen

c) die amtlich durchgeführten Erbteilungen

3. Es führt folgende Verzeichnisse

a) das Verzeichnis der Todesmitteilungen (mit der Erledigung der Nachlassfälle)

b) das Verzeichnis der Staatsgebühren

c) das Verzeichnis der Erbschaftssteuern

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