211.231
CH-SH
§ 31 Erbschaftsverordnung - Registrierung
Teilung
§ 31 Erbschaftsverordnung · Registrierung
1. Die Original-Teilungsverträge werden durch das Erbschaftsamt registriert und aufbewahrt.
2. Die an der Erbschaft beteiligten Personen erhalten beglaubigte Kopien.
3. Auf der Kopie bescheinigt der Schreiber der Erbschaftsbehörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.